der Textilreiniger-, Wäscher- und Färbergewerbe
1 – Preis laut Auszeichnung
2 – Ausführung
Die zum Waschen, Chemischreinigen, Färben, Bügeln, Spannen usw. übernommenen Gegenstände werden fachgemäß und mit großer Sorgfalt bearbeitet. Die Art der Behandlung bleibt der fachmännischen Beurteilung des Unternehmens überlassen. Hat der Unternehmer den Kunden individuell zusätzlich zu den allgemeinen in Punkt 3. aufgezählten Beschädigungsgefahren, insbesonders auf die Gefahr bestimmter Schäden bei Bearbeitung der übernommenen Gegenstände hingewiesen und die Befreiung von der Haftung für Schäden der Bearbeitung vereinbart und sich dies schriftlich bestätigen lassen, so wird er von der Haftung für die Beschädigung frei. Dies trifft insbesondere auf eine fehlende Pflegekennzeichnung zu.
3 – Schadenshaftung/ Schadensersatzansprüche
Auch bei größter Sorgfalt und fachgemäßer Bearbeitung der Gegenstände kann es zu Beschädigungen kommen, an denen dem Unternehmer kein Verschulden und damit auch keine Schadenshaftung trifft. Dies gilt insbesondere:
a. für Mängel der bearbeiteten Gegenstände, die erst während der Bearbeitung hervorkommen und in der Beschaffenheit der Gegenstände begründet sind, wie ungenügende Echtheit der Farbe u. dgl.,
b. für Einlaufen von Gegenstände, sofern keine Faserschädigung eingetreten ist,
c. für Gegenstände, die eine falsche Textilpflegekennzeichnung tragen und bei denen durch Inaugenscheinnahme und einfache Proben nicht die entsprechende richtige Reinigungsart festgestellt werden kann,
d. für das Hervorkommen von Flecken und das Auflösen geklebter Stellen,
e. für Beschädigen oder Eingehen von Kragen und Manschetten bei Hemden und Blusen, welche aus nicht wäschereigerechtem Material hergestellt sind,
f. für Knöpfe, Schnallen, Reißverschlüsse und ähnliches Zubehör aus nicht reinigungsbeständigem Material
g. für das Reißen von zu dünn geschliffenem Leder,
h. für das Hervortreten von insbesondere kaschierten Vernarbungen und Verletzungen des Leders
i. für Einsprung und Faltenbildung durch Überspannung des Leders.
Beim Färben werden Kundenwünsche nach Art der Ausführung nach Möglichkeit berücksichtigt. Für völlige Übereinstimmung mit den Farbmustern kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Liefertermin:
Schadenersatzansprüche aus dem Verlust können erst dann gestellt werden, wenn die Lieferfrist um mehr als 5 Wochen überschritten wird. Nur für Schäden am Reinigungsgut wird gehaftet. Für darüber hinausgehende Schäden (Folgeschäden) wird nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz gehaftet.
4 – Reklamationsfrist
Allfällige Beanstandungen sollen im eigenen Interesse ehest bzw. vor Entfernung des Merkzeichens, jedenfalls bevor der betreffende Gegenstand getragen oder bearbeitet wurde, geltend gemacht werden.
5 – Schadenersatz bei Verlust oder Beschädigung *)
Bei Verlust oder irreparabler Beschädigung wird bei Vorliegen eines Anschaffungspreisbeleges der gemeine Wert des Gegenstandes im Zustand der Übergabe vergütet, wobei jeweils vom Neuwert für das 1. Jahr 30 %, für das 2. Jahr weitere 20 %, für das 3. Jahr weitere 10 % und für das 4. Jahr weitere 10 % abgesetzt werden. Ab dem 5. Jahr werden aus Kulanzgründen keine weiteren Abzüge berechnet. Sofern kein Anschaffungspreisbeleg vorgelegt werden kann, sind Zeitpunkt des Kaufes und Verkaufsfirma bekannt zu geben.
Der Gegenstand geht ins Eigentum des Unternehmens über.
6 – Abholung
Die übernommenen Waren sind spätestens innerhalb von 6 Monaten, gerechnet vom Tag der Übernahme, abzuholen. Bei Nichtabholen der Ware ist der Unternehmer berechtigt, diese nach 6 Monaten zu verwerten und den Erlös mit Putzlohn und Lagerungskosten (laut Aushang/Preisliste) aufzurechnen.
8 – Übergabe
Die Übergabe der Ware erfolgt nur gegen Rückgabe des Übernahmescheines und erfolgter Bezahlung. Kann der Übernahmeschein nicht vorgelegt werden, wird die Ware nur gegen Ausweisleistung ausgefolgt.
*) Pkt. 6 der AGB wurde dem Kartellgericht als unverbindliche Verbandsempfehlung angezeigt.
Der Kunde hat diese im Geschäftslokal ersichtlich gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und erklärt sich mit der Entgegennahme des Übernahmescheines mit ihnen einverstanden, und zwar auch namens anderer Personen, für die er die Ware zur Bearbeitung übergibt.
In diesen Geschäftsbedingungen der Bundesinnung sind die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes berücksichtigt.